Digitale Transformation mit künstlicher Intelligenz (KI)
         
 

EXTERNER DATENSCHUTZ-BEAUFTRAGTER

Nach §38 BDSG und Art. 37 DSGVO ist von einem Untenehmen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragter zu benennen soweit es in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt. Diese Aufgaben kann auch ein externer Datenschutzbeauftragter übernehmen.

Wenn Sie Interesse an unseren Unterstützungsleistungen haben, kontaktieren Sie uns gerne für ein kostenloses Erstgespräch.


 


DIE TÄTIGKEIT EINES DATENSCHUTZ-BEAUFTRAGTEN UMFASST LAUT ART. 39 DSGVO ZUMINDEST FOLGENDE AUFGABEN:

  • Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach dieser Verordnung sowie nach sonstigen Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten;

  • Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung, anderer Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten sowie der Strategien des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter und der diesbezüglichen Überprüfungen;

  • Beratung – auf Anfrage – im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß Art. 35;

  • Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde;

  • Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß Art. 36, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen.

LINKS

Datenschutzgrundverordnung  

Bundesdatenschutzgesetz




 
 
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